Hinweise für studierende Eltern

Letzte Änderung: Dez. 2009; redaktionelle Änd. Feb. 2012.
Verfasser: Heike Bode (Elternzeit, Elterngeld etc.), Margret Wachsmuth (Studienberatung), Wilhelm Lorenz (Prüfungsfragen)

Bitte verstehen Sie dieses Hinweisblatt als Serviceleistung, für deren Aktualität wir nicht ständig Sorge tragen und für deren Informationen wir keine Gewähr übernehmen können.

Erste Anlaufstelle
Urlaubssemester
Prüfungsvergünstigungen
Kinderbetreuung
Studentenwerk/BAFöG
Elterngeld
Kindergeld
Gesetzliche Krankenversicherung
Wohngeld

 

Erste Anlaufstelle

Zuerst wenden Sie sich grundsätzlich bitte immer an den Infopoint im Dezernat für Studentische Angelegenheiten (DfSA). Wenn man Ihnen dort nicht sofort weiter helfen kann, kümmert sich das DfSA um eine Lösung oder verweist Sie an die stellv. Kanzlerin der Hochschule oder bei Prüfungsfragen an den Vorsitzenden des für Sie zuständigen Prüfungsausschusses. Fragen Sie lieber einmal zu viel als zu wenig! Lassen Sie sich Auskünfte schriftlich geben, wenn Sie Zweifel haben, alles richtig verstanden zu haben. Alle genannten Ansprechpartner unterstützen Sie gerne.

Urlaubssemester

Auf Antrag können Studierende beurlaubt werden, wenn sie wegen bevorstehender Geburt und daran anschließender Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können. Während eines Urlaubssemesters wird die Zahl der Fachsemester nicht hochgezählt. Daher verschieben sich die Prüfungsfristen entsprechend. Beispiel: Eine Prüfung des dritten Fachsemesters müssen Sie spätestens in Ihrem fünften Fachsemester ablegen, jedoch erst in ihrem sechsten Hochschulsemester, wenn zum Beispiel ihr viertes Fachsemester ein Urlaubssemester war. Beachten Sie, dass eine Beurlaubung jedoch keinen triftigen Grund darstellt, eine Prüfung zu versäumen (BaPO § 14 (2)).

Anträge auf Urlaubssemester richten Sie an das Dezernat für Studentische Angelegenheiten.

Kann man während eines Urlaubssemesters Prüfungen ablegen? Ja (BaPO § 4 (7)).

Prüfungsvergünstigungen

Prüfungsfristen verlängern sich für Studierende entsprechend Mutterschutzgesetz und den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit. Voraussetzung dafür ist die Inanspruchnahme der Fristen. Sie müssen also aktiv werden. Die Geburt eines Kindes und die Information des Dezernats für Studentische Angelegenheiten über die Geburt reichen allein nicht aus.

Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zusätzlicher Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen. Neben der Erklärung der Elternzeitfristen gegenüber dem Dezernat für Studentische Angelegenheiten ist eine zweite zwingende Voraussetzung für diese Vergünstigung die Beurlaubung (s. Urlaubssemester) wegen familiärer Verpflichtungen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann haben Sie als junge Eltern einen weiteren Prüfungsversuch. Das kommt einem Freiversuch gleich, den Sie für jede Prüfung einmal in Anspruch nehmen können. Wenn Sie zum Beispiel die Klausur Wirtschaftsmathematik im Studiengang BWL noch nicht geschrieben haben, können Sie an ihr unter den o. a. Voraussetzungen teilnehmen, ohne dass Ihnen einer Ihrer drei Prüfungsversuche verloren geht. Im Falle des Bestehens freuen Sie sich. Im Falle des Nichtbestehens sind Sie so gestellt wie ein Studierender ohne Kind, der noch keinen Prüfungsversuch in Anspruch genommen hat.

Beispiel 2: Sie haben Wirtschaftsmathematik schon einmal wiederholt und sind für den 3. und letzten Versuch sollangemeldet. Wenn Sie sich nun die Elternzeit-Fristen in Anspruch nehmen und sich beurlauben lassen, wird Ihre Sollanmeldung um die Dauer der Beurlaubung verschoben. Wichtig ist wieder: Sie müssen das beantragen. Während der Beurlaubung können Sie die Prüfung einmal wiederholen. Sollten Sie sie wiederum nicht bestehen, haben Sie weiterhin noch den 3. Versuch.

Bitte beachten Sie § 4 (6) der Bachelor-Prüfungsordnung.

Kinderbetreuung

Auf Basis einer Vereinbarung zwischen der Stadt Wernigerode und der Hochschule reserviert die Stadt Wernigerode für Studierende mit Kindern im Bereich der Kindertageseinrichtungen im Stadtbereich Hasserode bedarfsgerecht ca. fünf Plätze (Altersgruppe der Kinder in der Regel 6 Monate bis 10 Jahre.). Darüber hinaus bietet die Stadt Studierenden mit Kind, die einen Betreuungsvertrag mit der Stadt abgeschlossen haben, eine zusätzliche Betreuung des Kindes/der Kinder an zwei Abenden in der Woche an, um den Besuch von abendlichen Vorlesungen zu ermöglichen.

Weitere Informationen hierzu bei der Studienberatung

Margret Wachsmuth, Tel. 03943/659-127,
E-Mail: mwachsmuth@hs-harz.de

oder bei der Stadtverwaltung Wernigerode

Amt f. Jugend, Gesundheit u. Soziales
Schlachthofstraße 6
38855 Wernigerode
Tel.: 03943/654-511, Fax: 03943/654-599
E-Mail: sozialamt@stadt-wernigerode.de

Studentenwerk/BAföG

An der Hochschule Harz in Wernigerode unterhält die Abteilung Soziale Dienste des Studentenwerkes Magdeburg eine Beratungsstelle.

Studentenwerk Magdeburg
Anstalt des öffentlichen Rechts
Beratungsstelle Wernigerode
Friedrichstraße 57-59
38855 Wernigerode

Öffnungszeiten:
Montag: 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag: 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr
und nach Vereinbarung

E-mail: sozialer.beratungsdienst@studentenwerk-magdeburg.de

Elterngeld

Ab Januar 2007 gibt es für denjenigen Elternteil der Elternzeit nimmt, das Elterngeld. Für 12 Monate werden 67 Prozent des letztjährigen Netto-Gehalts, maximal jedoch 1.800 € gezahlt. Als pauschale Mindestsumme werden 300 € Elterngeld je Kind z. B. an Studierende gewährt.

Übernimmt der andere Elternteil auch zeitweise die Kinderbetreuung, so wird für zwei weitere Monate, die "Vätermonate", ebenfalls Elterngeld gezahlt. Es besteht die Möglichkeit das Elterngeld z.B. bei einer gemeinsamen Elternzeit auf 7 Monate zu kürzen oder auf 24 bzw. 28 Monate zu strecken, dann wird der monatliche Betrag entsprechend der Bezugszeit berechnet.

Alleinerziehende können generell für 14 Monate Elterngeld erhalten, natürlich nur wenn das entsprechende Einkommen gemindert bzw. die vorherige Beschäftigung reduziert wurde.

Das Elterngeld sieht eine Sonderregelung, den sogenannten Geschwisterbonus, für Eltern von nur wenige Jahre nacheinander geborenen Kindern vor. Der Geschwisterbonus bringt den Familien zusätzlich zum Elterngeld 10% desselben, mindestens 75 Euro. Unterschieden wird, ob der betreuende Elternteil vor der Geburt erwerbstätig war oder nicht. Im ersten Fall gilt: der Geschwisterbonus steht dem betreuenden Elternteil zu, solange das ältere Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. bis eines der beiden älteren Geschwister das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. War der Elternteil nicht erwerbstätig, so wird lediglich das jüngste Geschwisterchen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres berücksichtig. Für diese Zeit also wird die Mindestsumme von 75 Euro gezahlt. Bei mehreren älteren Geschwistern (sogenannte Mehrkindfamilien) gilt der Geschwisterbonus, sofern mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eine weitere Sonderregelung gibt es bei Mehrlingsgeburten. Ab dem zweiten Kind werden 300 Euro Elterngeld im Monat gezahlt. Für Zwillinge erhalten die Bezieher von Elterngeld also 300 Euro monatlich mehr, für Drillinge 600 Euro.

Die Antragstellung kann ab dem Tag der Geburt erfolgen. Für maximal drei Wochen wird das Elterngeld auch rückwirkend gewährt. Die Beantragung erfolgt über die früher für das Erziehungsgeld zuständigen Stellen.  Wichtig sind dabei folgende Unterlagen:

Bereits im Antrag zum Eltergeld muss verbindlich entschieden werden, welches Elternteil die Kinderbetreuung wann übernimmt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der andere Partner Elterngeld beziehen.

Elterngeldstellen

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes:

Landesverwaltungsamt
Referat: Bundeselterngeld
Dienstgebäude Halle
06114 Halle, Maxim-Gorki-Straße 7
Tel.: 0345/514-0, Fax: 0345/514-3166
E-Mail: postgs@lvwa.sachsen-anhalt.de

Landesverwaltungsamt
Referat: Bundeselterngeld
Dienstgebäude Magdeburg
39112 Magdeburg, Halberstädter Straße 39 a
Tel. 0391/6 27-3000, Fax 0391/6 27-3701 oder -3702
E-Mail: posths@lvwa.sachsen-anhalt.de

Bei Beschwerden in Ihrer Elterngeldangelegenheit, bei denen Ihre Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich wenden an:

Landesverwaltungsamt
06114 Halle, Willy-Lohmann-Straße 7
Tel.: 03 45/5 14 -0, Fax: 03 45/514-14 44
E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Kindergeld & Kinderfreibetrag von Alleinerziehenden bzw. Eltern die studieren

Zur Unterstützung von Alleinerziehenden bzw. Eltern stellt der Staat zwei Förderungsmöglichkeiten bereit:

  1. das monatlich ausgezahlte Kindergeld und
  2. der bei der Einkommenssteuer anrechenbare Kinderfreibetrag.

Für die Überbrückung der Zeit zwischen Schulabschluss und Studienbeginn dürfen Minijobs bzw. Midijobs angenommen werden, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag verfällt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.02.2006 (III R 8/05, III R 46/05) ist also eine geringfügige Beschäftigung erlaubt, eine Vollzeitbeschäftigung gleichkommende Arbeit jedoch nicht. Die Einkommensgrenze für jobbende Kindergeld-Empfänger beträgt 7680 Euro im Jahr.

Sonderfall verheiratete Kinder: Auch für verheiratete Kinder kann Kindergeld durch die Eltern bzw. von ihnen selbst beantragt werden. Man spricht von einem sogenannten "Mangelfall", wenn dem Studierenden durch eigene Einkünfte und den Unterhalt des Ehepartners weniger als 7680 Euro im Jahr zur Verfügung stehen.

Anlaufstelle für Informationen und Anträge sind die örtliche Agentur für Arbeit zuständig:

Agentur für Arbeit Halberstadt
Geschäftsstelle Wernigerode
Rudolf-Breitscheid-Str. 19
38855 Wernigerode

Agentur für Arbeit Halberstadt
Schwanebecker Straße 14
38820 Halberstadt

Nach Angaben der Familienkasse wird für vorübergehende Unterbrechungen der Ausbildung bzw. des Studiums wegen Mutterschaft das Kindergeld weitergezahlt. Dies gelte jedoch nur innerhalb der Mutterschutzfristen.

Letztmalig wurde das in Deutschland gezahlte Kindergeld zum 01.01.2010 angepasst. Seit diesem Datum wird für das erste und zweite Kind je 184 €, für das dritte 190 € und für jedes weitere Kind je 215 € im Monat gezahlt.

Weitere Informationen zum Kindergeld: www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf

Gesetzliche Krankenversicherung

Es gibt die Möglichkeit, dass die studentische Krankenversicherung auch bei der Exmatrikulation wegen Kindererziehung fortbesteht. Im Einzelfall kann sie sogar kostenlos werden. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Wohngeld

Unter Umständen besteht für die gesamte Familie inklusive der studierenden Eltern einkommensabhängig Anspruch auf Wohngeld.